Unterhalt Internat Österreich: Wer zahlt und wie viel?

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Wenn Ihr Kind unter der Woche im Internat lebt, stellt sich für viele Elternteile eine dringende Frage: Vermindert der Internatsaufenthalt den zu leistenden Geldunterhalt in Österreich? Die Antwort der Rechtsprechung mag überraschen – und betrifft beide Elternteile finanziell.

In diesem Beitrag erklären wir, was österreichische Gerichte zum Verhältnis zwischen Unterhalt und Internat judiziert haben – und welche Konsequenzen das für Ihre konkrete Situation haben kann.

Internat und Naturalunterhalt: Die Ausgangslage

Hält sich ein minderjähriges Kind während der Schulwoche im Internat auf, übernimmt die Einrichtung wesentliche Betreuungsaufgaben: Verpflegung, Wäschepflege, Beaufsichtigung und Unterkunft liegen in den Händen des Internatspersonals.

Der naturalunterhaltsleistende Elternteil – also jener, der das Kind direkt betreut – wird dadurch merklich entlastet. Seine aktive Betreuung beschränkt sich auf Wochenenden und Ferien. Für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil stellt sich daher die berechtigte Frage, ob sich diese veränderte Situation auf seine Zahlungspflicht auswirkt.

Unterhaltsminderung durch Internat? Das sagt die Rechtsprechung

Die Antwort der österreichischen Gerichte ist eindeutig – wenn auch für den Geldunterhaltspflichtigen ernüchternd:

„Der Aufenthalt des Kindes während des Schuljahres im Internat und während der Ferien und verlängerten Wochenenden bei der obsorgeberechtigten Mutter ist kein Grund für die Minderung der auferlegten Unterhaltsleistung.“ (LG Eisenstadt, 18.06.2018, 20 R 55/18i)

Der Geldunterhalt bleibt also in seiner bisherigen Höhe bestehen, auch wenn das Kind wöchentlich im Internat untergebracht ist. Die Abgabenpflicht wird durch die äußeren Betreuungsumstände nicht automatisch reduziert.

Internatskosten als Sonderbedarf: Der indirekte Vorteil

Dennoch ergibt sich für den geldunterhaltspflichtigen Elternteil ein mittelbarer Vorteil – über den Sonderbedarf. Die Rechtsprechung berücksichtigt nämlich: Der betreuende Elternteil wird durch das Internat von Verpflegungs- und Betreuungskosten entlastet und verfügt dadurch über zusätzliche finanzielle Mittel.

Daraus folgt: Der betreuende Elternteil kann – im Einzelfall – zur Mitfinanzierung der Internatskosten als Sonderbedarfskosten herangezogen werden. Dies ist jedoch kein Automatismus, sondern stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen.

Einschlägige Entscheidungen dazu: EFSlg 141.947; LG Salzburg, 20.11.2014, 21 R 381/14x; LGZ Wien, 7.10.2014, 44 R 463/14k.

OGH-Entscheidung: Kostenteilung bei Internatsaufenthalt

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 1 Ob 150/08b klargestellt: Die Mutter wird durch die schulbedingte Abwesenheit des Kindes entlastet – sie hat sich daher an den Internatskosten als Sonderbedarf zu beteiligen, wenn auch mit einem geringeren Anteil als der geldunterhaltspflichtige Vater.

 

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Ein Internatsaufenthalt führt in Österreich nicht automatisch zur Minderung des Geldunterhalts.
  • Der geldunterhaltspflichtige Elternteil bleibt in der bisherigen Höhe zahlungspflichtig, unabhängig vom Betreuungsort des Kindes.
  • Die Internatskosten können als Sonderbedarf eingestuft werden – dann beteiligen sich beide Elternteile.
  • Der betreuende Elternteil wird durch das Internat finanziell entlastet und kann daher anteilig zu den Internatskosten beitragen.
  • Jeder Fall ist individuell: Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall bleibt unerlässlich.

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Foto von Victoria Heath auf Unsplash