Zurückbehaltung von Werklohn bei Vorliegen von Mängeln

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Gesetzliche Grundlage: Wann wird der Werklohn fällig?

Das allgemeine Zivilrecht gewährt dem Werkbesteller (Auftraggeber) eines Werkes bei mangelhafter Leistung ein umfassendes Leistungsverweigerungsrecht. Gemäß § 1052 ABGB kann bei einem entgeltlichen Vertrag jeder Teil seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung durch den anderen Teil zurückhalten (Zug-um-Zug-Prinzip). Im Werkvertragsrecht wird der Werklohn gemäß § 1170 ABGB grundsätzlich erst nach Vollendung des Werkes fällig. Anderes gilt nur, wenn die Vertragsparteien An-, Teil- oder Abschlagszahlungen ausdrücklich vertraglich vereinbart haben. Eine mangelhafte Leistung des Werkunternehmers (Auftragnehmers) gilt nicht als gehörige Erfüllung, weshalb der Werklohnanspruch desselben noch nicht fällig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Auftraggeber daher berechtigt, den gesamten aushaftenden Werklohn bis zur vollständigen Verbesserung der Mängel zurückzuhalten, und nicht nur das für die Behebung erforderliche Deckungskapital. Dieses Recht dient nicht nur der Sicherung des Gewährleistungsanspruchs, sondern soll auch als Druckmittel dienen, um den Auftragnehmer zur raschen Mängelbehebung zu veranlassen.

Grenzen des Zurückbehaltungsrechts: Wann liegt Schikane vor?

Das Recht, den gesamten Werklohn zurückzuhalten, findet seine Grenze im Verbot der schikanösen Rechtsausübung. Bei dieser Beurteilung wird das Verhältnis zwischen dem noch offenen Werklohn und dem Verbesserungsaufwand herangezogen. Die Rechtsprechung hat dabei klargestellt, dass es keine fixe Prozentsatzgrenze gibt. In der Praxis wird aber Schikane bei einem Verbesserungsaufwand von bis zu 5 % des offenen Werklohns bejaht.

Wegfall des Zurückbehaltungsrechts: Wann wird der Werklohn trotzdem fällig?

Das Zurückbehaltungsrecht ist untrennbar mit dem aufrechten Verbesserungsanspruch des Auftraggebers verbunden. Die Fälligkeit des Werklohns wird nur so lange hinausgeschoben, wie ein Verbesserungsanspruch besteht und der Auftraggeber auch tatsächlich die Verbesserung begehrt. Wenn er daher die Verbesserung selbst vornimmt (Ersatzvornahme) oder durch einen Dritten vornehmen lässt, ebenso wenn er die Behebung der Mängel durch den Auftragnehmer nicht mehr zulässt oder diese vereitelt, wird der Werklohn grundsätzlich fällig.

Besonderheit bei der ÖNORM B2110: Eingeschränktes Zurückbehaltungsrecht

Wird die Werkvertragsnorm ÖNORM B2110 vertraglich vereinbart, modifiziert dies das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers erheblich. Die ÖNORM schränkt das Recht ein, den gesamten Werklohn zurückzuhalten. Gemäß Punkt 10.4. der aktuellen Fassung aus 2023 hat der Auftraggeber bei Übernahme der Leistung mit verbesserbaren Mängeln lediglich das Recht, neben dem Haftrücklass das Entgelt bis zur Höhe des Dreifachen der voraussichtlichen Kosten einer Ersatzvornahme der Mängelbehebung zurückzubehalten. Achtung: Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucherverträge. Verbraucher können bei Mängeln immer den gesamten Werklohn zurückbehalten, aber gilt auch hier das Schikaneverbot.

Als erfahrene Rechtsanwälte im Bauwerkvertragsrecht und Bauprozess unterstützen wir Auftraggeber und Auftragnehmer bei der Durchsetzung ihrer gesetzlichen und vertraglichen Rechte.