Zweitwohnsitzabgabe Steiermark: Wer zahlt – und wer nicht
Seit Oktober 2022 gilt in der Steiermark das Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz (StZWAG). Wer in der Steiermark eine Wohnung besitzt, die nicht als Hauptwohnsitz gemeldet ist, könnte abgabenpflichtig sein – unabhängig davon, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wird. Was das konkret bedeutet, welche Ausnahmen es gibt und wo eine Gesetzeslücke besteht, erklärt dieser Beitrag.
Was ist eine Zweitwohnsitzabgabe?
Das StZWAG wird von steirischen Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich vollzogen und regelt zwei Abgaben: eine für Zweitwohnsitze und eine für leerstehende Wohnungen.
Als Zweitwohnsitz gilt jede Wohnung, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt wird. Eine „Wohnung“ im Sinne des Gesetzes ist ein bezugsfertiger Raum, den der Inhaber ohne wesentliche Änderungen zum Wohnen nutzen kann – auch nur zeitweise. Abgabenpflichtig sind in erster Linie Eigentümer. Bei Miteigentum schulden alle Eigentümer die Abgabe zur ungeteilten Hand. Auch Mieter und Pächter können betroffen sein, wenn ihr Mietvertrag unbefristet ist oder mindestens sechs Monate läuft.
Welche Ausnahmen gibt es?
Ausnahmen von der Zweitwohnsitzabgabe regelt § 4 StZWAG. Abgabenfrei sind Wohnungen, die nahezu ausschließlich genutzt werden für:
- Berufliche Zwecke oder Ausbildung
- Präsenz- oder Zivildienst
- Land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeiten
- Pflege oder einen Pflegeaufenthalt
Die Liste ist kurz. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, zahlt.
Wohnungsleerstandsabgabe Steiermark
Die Leerstandsabgabe greift, wenn laut Zentralem Melderegister mehr als 26 Wochen im Jahr keine Meldung – weder Haupt- noch Nebenwohnsitz – an der Wohnung besteht.
Hier kennt das Gesetz zehn Ausnahmen (§ 9 StZWAG). Praktisch relevant sind vor allem:
- Vorsorgewohnungen für Kinder
- Betriebswohnungen, einschließlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
- Gebäude mit bis zu drei Wohnungen, in denen der Eigentümer selbst seinen Hauptwohnsitz hat
- Wohnungen, die der Eigentümer aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr bewohnen kann
Abgabenpflichtig sind auch hier die Eigentümer bzw. Bauberechtigten – nicht die Mieter (diese können jedoch unter die Zweitwohnsitzabgabe fallen).
Wie hoch ist die Abgabe?
Die genaue Höhe legt jede Gemeinde per Verordnung fest. Das Gesetz gibt eine Obergrenze vor: maximal € 1.000,00 pro Jahr für eine Wohnung mit 100 m² Nutzfläche. Bemessungsgrundlage ist jeweils die Nutzfläche – bei der Leerstandsabgabe zusätzlich die Anzahl der Kalenderwochen ohne Wohnsitzmeldung.
Beide Abgaben sind vom Abgabenpflichtigen selbst zu berechnen und bis spätestens 31. März des Folgejahres der Abgabenbehörde anzuzeigen. Die Zahlung muss binnen vier Wochen ab Selbstberechnung erfolgen.
Gesetzeslücke: Nebenwohnsitz ohne Einrichtung
Eine praktisch relevante Lücke im StZWAG: Wer sich an einer eigenen, aber unbewohnbar gehaltenen Wohnung (z.B. ohne jegliche Einrichtung) zum Nebenwohnsitz meldet, fällt möglicherweise weder unter die Zweitwohnsitz- noch unter die Leerstandsabgabe.
- Keine Bewohnbarkeit ohne wesentliche Änderung → kein Anwendungsfall der Zweitwohnsitzabgabe
- Bestehende Meldung (mehr als 26 Wochen) → kein Anwendungsfall der Leerstandsabgabe
Wichtig: Diese Überlegung bezieht sich ausschließlich auf das StZWAG. Eine mögliche Verletzung des Meldegesetzes ist damit nicht ausgeschlossen und wäre im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Das StZWAG gilt seit 01.10.2022 und wird von steirischen Gemeinden vollzogen
- Betroffen sind Eigentümer, Bauberechtigte sowie – unter Umständen – Mieter
- Die Abgabe beträgt maximal € 1.000,00 jährlich pro 100 m² Nutzfläche
- Ausnahmen sind gesetzlich eng gefasst und im Einzelfall zu prüfen
- Die Selbstberechnung und Anzeige muss bis 31. März des Folgejahres erfolgen
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Foto von Andreas Oberdammer auf Unsplash