Wer darf eine Schusswaffe wann führen, und was fällt denn überhaupt unter führen

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Hinsichtlich der Frage, was denn als „Führen“ einer Schusswaffe anzusehen ist, gibt es zahlreiche Mythen und Missverständnisse, welche für den redlichen Waffenbesitzer eine rechtlich nicht zu unterschätzende Gefahr darstellen, welche, im schlimmsten Fall, sogar zu einer strafgerichtlichen Verurteilung führen kann. Auf die Sonderfälle betreffend Jagd und Jagdausübende wird in der Folge aus Gründen der Übersichtlichkeit jedoch nicht eingegangen werden.

Die gesetzliche Grundregel und der Begriff des Transportes (§ 7 WaffG)

§ 7 Abs 1 WaffG stellt die Grundregel auf, dass derjenige, der eine Waffe bei sich hat, diese auch führt. Bereits in Abs 3 des § 7 WaffG findet sich jedoch bereits die in der Praxis wichtigste Ausnahme: „Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in Fällen einer Schusswaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).“

Das Erfordernis der Ungeladenheit

Zunächst ist zum Begriff „ungeladen“ auszuführen, dass eine Schusswaffe nur dann als ungeladen gilt, wenn sich im Patronenlager oder in dem in die Waffe eingeführten Magazin eine (oder mehrere) Patronen befinden (VwGH 28.03.1980, 564/80), auch wenn die Schusswaffe gesichert ist (VwGH 29.10.1993, 92/01/0838). Kurzum: Es darf sich weder in der Kammer noch in dem eingeführten Magazin auch nur eine Patrone befinden. Es empfiehlt sich daher, das Magazin nicht in der Schusswaffe arrestiert zu transportieren, sondern dieses erst auf dem Schießstand bzw. im Zuge des Verstauens im Waffentresor in die Schusswaffe einzuführen.

Das Erfordernis des geschlossenen Behältnisses

Dem Erfordernis des „geschlossenen Behältnisses“ ist bereits genüge getan, wenn sich die Schusswaffe in einem Behältnis befindet, sohin nicht frei bzw. offen herumliegt, und dieses verschließbar ist; die Absicherung mit einem Schloss oder einer ähnlichen Absperreinrichtung, ist jedoch nicht erforderlich.

Der Begriff des Transportes

Mit dem Transport von einem Ort zu einem anderen ist gemeint, dass die Schusswaffe selbst der Grund für den bestrittenen Weg ist (z.B. zum und vom Schießstand; zum und vom Büchsenmacher/-händler). Hat man eine Schusswaffe bei sich, ohne das Ziel diese von Ort A nach Ort B zu verbringen, so fällt dieses Verhalten unter „Führen“. Aber schon gewisse Umwege und Zwischenhalte (etwa bei einem Freund auf dem Weg zu Schießstand, oder bei einem Einkaufzentrum, um Einkäufe zu erledigen) stellen Problematiken dar, und kann ein solches Verhalten bereits als „Führen“ angesehen werden.

Führen in Wohn- und Betriebsräumen (§ 7 Abs 2 WaffG)

Generell ausgenommen vom Begriff des „Führens“ ist gemäß § 7 Abs 2 WaffG weiters ein bei sich haben in Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften (mit Zustimmung des Berechtigten). Hierbei muss jedoch erheblich von einem „Herumspielen“ oder unsachgemäßen Hantieren mit einer Schusswaffe gewarnt werden, denn führen solche Aktivitäten nur zu oft, etwa wenn ein besorgter Nachbar die Polizei verständigt, zur Verhängung von Waffenverboten und zum Entzug waffenrechtlicher Dokumente, da die für den Gesetzgeber so unfassbar wichtige „Zuverlässigkeit“ dadurch als nicht mehr gegeben anzusehen ist.

Sonderregelungen für Kategorie-C-Waffen (§ 35 WaffG)

Hinsichtlich Schusswaffen der Kategorie C gibt es in § 35 Abs 2 Z 3 und 4 WaffG noch zwei Tatbestände, die das Verhalten zwar als „Führen“ darstellen, dieses jedoch für zulässig erklären, nämlich im Rahmen von Feierlichkeiten und Umzügen traditioneller Schützenvereine durch deren Angehörige, sowie für Schießsportausübende mit ungeladenen Schusswaffen auf dem Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte, wobei letzteres Verhalten auch unter die Bestimmung des § 7 Abs 3 WaffG fällt.

Der Waffenpass als Sonderfall (§§ 21 f WaffG)

Ein generelles (beinahe) uneingeschränktes „Führen“ ist lediglich Inhabern eines sogenannten Waffenpasses (nicht zu verwechseln mit einer Waffenbesitzkarte) gestattet. Auch wenn die Bestimmungen des § 21 Abs 2 WaffG iVm § 22 Abs 2 WaffG einen recht großen und allgemeinen Anwendungsbereich vermuten lassen, so werden diese Bestimmungen von den zuständigen Sicherheitsbehörden äußerst streng gehandhabt, und erfolgen Ausstellungen de facto ausschließlich an die in § 22 Abs 2 Z 2-4 WaffG genannten Personen (Angehörige der Polizei bzw. des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Justizwache und der Militärpolizei). Dabei sind die Sicherheitsbehörden derartig streng, dass in der jüngeren Vergangenheit sogar vielfach Angehörigen der militärischen Spezialeinheit „Jagdkommando“ die Ausstellung des Waffenpasses verweigert wurde, da diese nicht unter die Z 2-4 fallen; § 22 Abs 2 Z 1 WaffG kann daher gleichsam als „totes Recht“ angesehen werden.