Haftung des Gerichtsgutachters für unrichtige Gutachten

Inhaltsverzeichnis

Was passiert, wenn ein gerichtliches Sachverständigengutachten falsch ist und welche Schadenersatzansprüche Prozessparteien geltend machen können.


Warum das Gerichtsgutachten so entscheidend ist

Dass ein gerichtliches Gutachten oft für den Prozessausgang entscheidend ist, lässt sich kaum bestreiten. In der Regel legt das Gericht ein „schlüssiges und nachvollziehbares“ Gutachten seinen Feststellungen zugrunde — schließlich verfügt der erkennende Richter regelmäßig nicht über die erforderliche Fachkenntnis im jeweiligen Gebiet.

Da aber auch der Gerichtsgutachter trotz einschlägiger Expertise nur ein Mensch ist, können Fehler passieren. Gründet ein Urteil auf einem fachlich unrichtigen Gutachten, verliert die betroffene Prozesspartei möglicherweise einen Rechtsstreit, den sie bei korrekter Begutachtung gewonnen hätte.

Haftet der Gerichtsgutachter für ein falsches Gutachten?

Die Antwort ist klar: Ja. Dennoch sind einige wichtige Punkte zu beachten. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger, der schuldhaft ein unrichtiges Gutachten erstattet, haftet den Prozessparteien gegenüber persönlich und unmittelbar für den daraus entstandenen Schaden.

RECHTLICHE GRUNDLAGE

Die Haftung stützt sich auf die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die §§ 1295 und 1299 ABGB. Der Gutachter muss für den Mangel an Kenntnissen und Fähigkeiten einstehen, die von einem durchschnittlichen Angehörigen seiner Berufsgruppe erwartet werden können. Maßgeblich ist der Wissensstand zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung.

Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch

Damit ein Haftungsanspruch gegen den Gerichtsgutachter erfolgreich geltend gemacht werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das Gutachten war objektiv unrichtig (fachlich fehlerhaft)
  • Der Gutachter hat schuldhaft gehandelt (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
  • Die Unrichtigkeit war kausal für den Schaden d. h. bei richtigem Gutachten wäre die Entscheidung für die geschädigte Partei günstiger ausgefallen

Der besondere Knackpunkt: das Gutachten im Haftungsverfahren

Ein wichtiger praktischer Aspekt: Auch im Haftungsverfahren gegen den Gerichtsgutachter wird abermals ein Sachverständiger beigezogen — diesmal um zu beurteilen, ob das ursprüngliche Gutachten tatsächlich unrichtig war. Es braucht also ein Gutachten über das Gutachten.

Dies unterstreicht, wie komplex derartige Verfahren sein können und warum eine fundierte anwaltliche Begleitung von Beginn an entscheidend ist.

 

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